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187.153 CH-TG

§ 6 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Wahlmodus

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Wahlmodus

1. Sämtliche Wahlen der Landeskirche und der Kirchgemeinden erfolgen nach dem Majorzprinzip.

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