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187.153 CH-TG

§ 5 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Volksabstimmungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Volksabstimmungen

1. Die evangelisch-konfessionellen Volksabstimmungen finden an den vom Kirchenrat festgelegten Tagen durch die Urne statt.

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