Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.153 CH-TG

§ 43 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Frist, Rügepflicht

Rechtsschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 43 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Frist, Rügepflicht

1. Rechtsmittel gemäss § 42 sind eingeschrieben einzureichen, spätestens am zehnten Tag nach

1. der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen an der Urne;

2. der Kirchgemeindeversammlung;

3. der Eröffnung von Entscheiden der Kirchenratskanzlei oder des Kirchenrates.

2. Unabhängig von dieser Frist sind vermutete Rechtsverletzungen unverzüglich nach deren Kenntnis, bei Kirchgemeindeversammlungen in der Versammlung selbst, zu rügen. Erfolgt eine Rüge verspätet, ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

← § 42 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht Geltungsbereich § 44 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →