187.153
CH-TG
§ 43 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Frist, Rügepflicht
Rechtsschutz
§ 43 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Frist, Rügepflicht
1. Rechtsmittel gemäss § 42 sind eingeschrieben einzureichen, spätestens am zehnten Tag nach
1. der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen an der Urne;
2. der Kirchgemeindeversammlung;
3. der Eröffnung von Entscheiden der Kirchenratskanzlei oder des Kirchenrates.
2. Unabhängig von dieser Frist sind vermutete Rechtsverletzungen unverzüglich nach deren Kenntnis, bei Kirchgemeindeversammlungen in der Versammlung selbst, zu rügen. Erfolgt eine Rüge verspätet, ist auf den Rekurs nicht einzutreten.