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§ 41 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Begehren um Einberufung einer Gemeindeversammlung

Volksbegehren - Volksbegehren in der Gemeinde
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§ 41 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Begehren um Einberufung einer Gemeindeversammlung

1. Ein Fünftel oder ein in der Gemeindeordnung der Kirchgemeinde bestimmter kleinerer Teil der Stimmberechtigten kann bei der Kirchenvorsteherschaft schriftlich und unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Gemeindeversammlung beantragen.

2. Kommt ein solches Begehren zustande, ist die Gemeindeversammlung spätestens zwei Monate nach Einreichung der Unterschriftenlisten durchzuführen.

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