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187.153 CH-TG

§ 40 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Initiative

Volksbegehren - Volksbegehren in der Gemeinde
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§ 40 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Initiative

1. Die Gemeindeordnung der Kirchgemeinde kann ein Initiativrecht vorsehen.

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