187.153
CH-TG
§ 4 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Folgen bei Wegzug
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Folgen bei Wegzug
1. Zieht eine von der Kirchgemeinde gewählte Person mit Wohnsitzpflicht aus der Gemeinde weg, scheidet sie mit dem Wegzug aus dem Amt aus.
2. Der Kirchenrat kann bei erfolgtem Wegzug in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise der Aufsichtskommission eine weitere Amtstätigkeit bis zum Ablauf der ordentlichen vierjährigen Amtsdauer bewilligen.
3. ...