187.153
CH-TG
§ 39 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Feststellung des Zustandekommens
Volksbegehren - Landeskirchliche Volksbegehren - Fakultatives Referendum
§ 39 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Feststellung des Zustandekommens
1. Der Kirchenrat stellt fest, ob das Referendum zustandegekommen ist.
2. Er veröffentlicht seinen Beschluss im Amtsblatt des Kantons Thurgau und ordnet die Durchführung einer evangelisch-konfessionellen Volksabstimmung an.