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§ 39 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Feststellung des Zustandekommens

Volksbegehren - Landeskirchliche Volksbegehren - Fakultatives Referendum
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§ 39 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Feststellung des Zustandekommens

1. Der Kirchenrat stellt fest, ob das Referendum zustandegekommen ist.

2. Er veröffentlicht seinen Beschluss im Amtsblatt des Kantons Thurgau und ordnet die Durchführung einer evangelisch-konfessionellen Volksabstimmung an.

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