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187.153 CH-TG

§ 38 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Feststellung des Ergebnisses

Volksbegehren - Landeskirchliche Volksbegehren - Fakultatives Referendum
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§ 38 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Feststellung des Ergebnisses

1. Die Kirchenratskanzlei prüft, ob die eingereichten Unterschriften bescheinigt sind. Sie ermittelt das Gesamtergebnis der gültigen Unterschriften.

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