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187.153 CH-TG

§ 34 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Veröffentlichung Frist

Volksbegehren - Landeskirchliche Volksbegehren - Fakultatives Referendum
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§ 34 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Veröffentlichung Frist

1. Änderungen der Kirchenordnung, Vereinbarungen und Verträge mit anderen Kirchen, mit dem Staat oder mit Institutionen von öffentlichem Interesse, sowie Finanzbeschlüsse der Synode, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, werden von der Kirchenratskanzlei im Amtsblatt des Kantons Thurgau veröffentlicht. Gleichzeitig wird die Frist bekanntgegeben, innert der eine Volksabstimmung verlangt werden kann.

2. Wird innert Frist keine Volksabstimmung verlangt, gibt die Kirchenratskanzlei dies im Amtsblatt des Kantons Thurgau bekannt.

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