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§ 32 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Beschlussfassung in der Synode

Volksbegehren - Landeskirchliche Volksbegehren - Volksinitiative
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§ 32 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Beschlussfassung in der Synode

1. Die Synode beschliesst innert eines Jahres nach der Einreichung der Unterschriften über die Initiative. Sie darf den Initiativtext nicht verändern. Vorbehalten bleiben notwendige Anpassungen, wenn die Synode die Initiative teilweise ungültig erklärt.

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