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187.153 CH-TG

§ 3 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Wohnsitzpflicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Wohnsitzpflicht

1. Von der Kirchgemeinde gewählte Personen können ein Amt nur ausüben, wenn sie in der Kirchgemeinde Wohnsitz haben.

2. In begründeten Fällen kann der Kirchenrat den Amtsantritt bewilligen, bevor der Wohnsitz ins Amtsgebiet verlegt wird. Er legt eine angemessene Übergangsfrist fest und regelt die Säumnisfolgen.

3. Für die Wahl in die Synode ist der Wohnsitz in der Kirchgemeinde bereits zum Zeitpunkt der Wahl erforderlich.

4. Pfleger und Pflegerinnen, die nicht Mitglied der Kirchenvorsteherschaft sind, sind von der Wohnsitzpflicht ausgenommen. Ihnen steht in der Kirchenvorsteherschaft Sitz und beratende Stimme zu.

5. Von der Wohnsitzpflicht ausgenommen sind auch die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission.

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