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187.153 CH-TG

§ 29 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Einheit der Materie und der Form

Volksbegehren - Landeskirchliche Volksbegehren - Volksinitiative
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§ 29 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Einheit der Materie und der Form

1. Die Initiative muss die Einheit der Materie und der Form wahren.

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