187.153
CH-TG
§ 28 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Feststellung des Zustandekommens
Volksbegehren - Landeskirchliche Volksbegehren - Volksinitiative
§ 28 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Feststellung des Zustandekommens
1. Der Kirchenrat stellt fest, ob die Initiative zustandegekommen ist.
2. Er veröffentlicht seinen Beschluss im Amtsblatt des Kantons Thurgau, überweist eine zustandegekommene Initiative ohne Verzug an die Synode und orientiert die Mitglieder des Initiativkomitees.