187.153
CH-TG
§ 27 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Feststellung des Ergebnisses
Volksbegehren - Landeskirchliche Volksbegehren - Volksinitiative
§ 27 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Feststellung des Ergebnisses
1. Die Kirchenratskanzlei prüft, ob die eingereichten Unterschriften bescheinigt sind. Sie ermittelt das Gesamtergebnis der gültigen Unterschriften.