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187.153 CH-TG

§ 24 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Formelle Vorprüfung

Volksbegehren - Landeskirchliche Volksbegehren - Volksinitiative
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§ 24 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Formelle Vorprüfung

1. Für die formelle Vorprüfung einer Volksinitiative nach § 72 des kantonalen Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht vom 12. Februar 2014 ist die Kirchenratskanzlei zuständig.

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