187.153
CH-TG
§ 23 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Annahme der Wahl
Wahlen und Abstimmungen in der Gemeindeversammlung
§ 23 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Annahme der Wahl
1. Ist eine gewählte Person an der Gemeindeversammlung anwesend, hat sie unmittelbar nach der Wahl zu erklären, ob sie die Wahl annimmt.
2. Bei Ablehnung der Wahl wird der zweite beziehungsweise der weitere Wahlgang sofort durchgeführt, sofern die Versammlung nicht dessen Verschiebung beschliesst. In dieser Wahl ist die Person mit den meisten Stimmen gewählt.
3. Ist eine gewählte Person an der Gemeindeversammlung nicht anwesend, so kann sie die Wahl innert fünf Tagen nach Kenntnisnahme ablehnen.
4. In diesem Fall ist der vakant gebliebene Sitz an der nächsten Gemeindeversammlung zu besetzen.