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§ 22a Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Besondere Bestimmungen für die Wahlen der Gemeindepfarrer oder Gemeindepfarrerinnen und der ordinierten Diakone

Wahlen und Abstimmungen in der Gemeindeversammlung
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§ 22a Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Besondere Bestimmungen für die Wahlen der Gemeindepfarrer oder Gemeindepfarrerinnen und der ordinierten Diakone

1. Massgebend für die Wahlen der Gemeindepfarrer oder Gemeindepfarrerinnen und der ordinierten Diakone und Diakoninnen ist das absolute Mehr.

2. Zur Ermittlung des absoluten Mehrs werden die leeren Stimmen nicht ausgeschieden.

3. Ein zweiter Wahlgang findet nicht statt.

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