187.153
CH-TG
§ 22 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Wahlen
Wahlen und Abstimmungen in der Gemeindeversammlung
§ 22 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Wahlen
1. Die Wahlen der Kirchenvorsteherschaft und ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin, der Gemeindepfarrer oder Gemeindepfarrerinnen, der ordinierten Diakone oder Diakoninnen, des Pflegers oder der Pflegerin und der Abgeordneten in die Synode sind geheim durchzuführen. Die übrigen Wahlen erfolgen offen, wenn nicht das Organisationsreglement der Kirchgemeinde die geheime Wahl vorsieht oder mindestens ein Viertel der Stimmenden einem Antrag auf geheime Wahl zustimmt. Über diesen Antrag darf nicht diskutiert werden.