187.153
CH-TG
§ 21 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Abstimmungen
Wahlen und Abstimmungen in der Gemeindeversammlung
§ 21 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Abstimmungen
1. Abstimmungen sind offen durchzuführen, sofern nicht das Organisationsreglement der Kirchgemeinde die geheime Abstimmung vorsieht oder mindestens ein Viertel der Stimmenden einem Antrag auf geheime Abstimmung zustimmt. Über diesen Antrag darf nicht diskutiert werden.
2. Das Ergebnis einer offenen Abstimmung ist durch die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen festzustellen.
3. Ergeben sich klare Mehrheiten, kann auf die Auszählung der Stimmen verzichtet werden.
4. Ergeben sich keine klaren Mehrheiten, ist die Abstimmung zu wiederholen. Dabei sind die Stimmen laut auszuzählen.