187.153
CH-TG
§ 20 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Zustellung
Wahlen und Abstimmungen in der Gemeindeversammlung
§ 20 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Zustellung
1. Die Kirchenvorsteherschaft ist für die rechtzeitige Einladung zur Gemeindeversammlung verantwortlich.
2. Der Versand erfolgt nach den Vorschriften des Organisationsreglementes der Kirchgemeinde, jedoch mindestens 14 Tage vor der Versammlung.