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187.153 CH-TG

§ 20 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Zustellung

Wahlen und Abstimmungen in der Gemeindeversammlung
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§ 20 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Zustellung

1. Die Kirchenvorsteherschaft ist für die rechtzeitige Einladung zur Gemeindeversammlung verantwortlich.

2. Der Versand erfolgt nach den Vorschriften des Organisationsreglementes der Kirchgemeinde, jedoch mindestens 14 Tage vor der Versammlung.

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