187.153
CH-TG
§ 2 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Stimm- und Wahlrecht
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Stimm- und Wahlrecht
1. Das Stimm- und Wahlrecht in Angelegenheiten der Landeskirche und der Kirchgemeinde steht den Mitgliedern der Evangelischen Landeskirche zu, die das 16. Altersjahr vollendet haben und die nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.
2. Ausländische Mitglieder der Landeskirche mit melderechtlichem Wohnsitz im Kanton, die über eine ausländer- oder freizügigkeitsrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügen, erhalten das Stimm- und Wahlrecht mit ihrer Anmeldung auf dem Einwohneramt der zuständigen Politischen Gemeinde.
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