187.153
CH-TG
§ 18 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Ablehnung der Wahl
Wahlen und Abstimmungen an der Urne - Ermittlung der Ergebnisse
§ 18 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Ablehnung der Wahl
1. Eine gewählte Person kann die Wahl innert fünf Tagen nach dem Abstimmungstag ablehnen. In diesem Fall ist nochmals ein Wahlgang durchzuführen, in dem die Person mit den meisten Stimmen gewählt ist.