187.153
CH-TG
§ 17 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Veröffentlichung
Wahlen und Abstimmungen an der Urne - Ermittlung der Ergebnisse
§ 17 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Veröffentlichung
1. Die Kirchenratskanzlei stellt die Ergebnisse der Synodalwahlen und von kantonalen Abstimmungen zusammen und sorgt für deren Veröffentlichung.
2. Die Ergebnisse von kommunalen Wahlen und Abstimmungen werden durch die Kirchenvorsteherschaft veröffentlicht.