187.153
CH-TG
§ 16 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Meldung
Wahlen und Abstimmungen an der Urne - Ermittlung der Ergebnisse
§ 16 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Meldung
1. Die Ergebnisse von kantonalen Abstimmungen und Synodalwahlen sind unmittelbar nach der Ermittlung weisungsgemäss der Kirchenratskanzlei zuzustellen.
2. Die Ergebnisse der Pfarr- und Behördewahlen werden dem Kirchenrat mit den entsprechenden Protokollen mitgeteilt.