Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.153 CH-TG

§ 16 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Meldung

Wahlen und Abstimmungen an der Urne - Ermittlung der Ergebnisse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Meldung

1. Die Ergebnisse von kantonalen Abstimmungen und Synodalwahlen sind unmittelbar nach der Ermittlung weisungsgemäss der Kirchenratskanzlei zuzustellen.

2. Die Ergebnisse der Pfarr- und Behördewahlen werden dem Kirchenrat mit den entsprechenden Protokollen mitgeteilt.

← § 15 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht Geltungsbereich § 17 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →