187.153
CH-TG
§ 14 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Urnenoffizianten
Wahlen und Abstimmungen an der Urne - Stimmabgabe
§ 14 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Urnenoffizianten
1. Als Urnenoffizianten und Urnenoffiziantinnen amten Mitglieder des kirchlichen Wahlbüros. Ihre Aufgabe kann im Einverständnis mit den Behörden den Urnenoffizianten der politischen Gemeinde übertragen werden.