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187.153 CH-TG

§ 14 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Urnenoffizianten

Wahlen und Abstimmungen an der Urne - Stimmabgabe
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§ 14 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Urnenoffizianten

1. Als Urnenoffizianten und Urnenoffiziantinnen amten Mitglieder des kirchlichen Wahlbüros. Ihre Aufgabe kann im Einverständnis mit den Behörden den Urnenoffizianten der politischen Gemeinde übertragen werden.

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