187.153
CH-TG
§ 13 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Stimmabgabe an der Urne
Wahlen und Abstimmungen an der Urne - Stimmabgabe
§ 13 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Stimmabgabe an der Urne
1. Die Kirchenvorsteherschaft legt im Rahmen der kantonalen Bestimmungen und bei gleichzeitigen Urnengängen nach Rücksprache mit den Behörden der politischen Gemeinde Standort und Öffnungszeit der Urnen fest.
2. Die Kirchenvorsteherschaft ist für die Aufstellung der Urnen verantwortlich. Im Einverständnis mit den politischen Behörden können für die Stimmabgabe die Urnen der politischen Gemeinde verwendet werden.