187.153
CH-TG
§ 12 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Vorzeitige und briefliche Stimmabgabe
Wahlen und Abstimmungen an der Urne - Stimmabgabe
§ 12 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Vorzeitige und briefliche Stimmabgabe
1. Die Kirchenvorsteherschaft bezeichnet die Amtsstellen, bei denen die briefliche und die vorzeitige Stimmabgabe unter Aufsicht möglich sind. Im Einverständnis mit den politischen Behörden kann für die briefliche und die vorzeitige Stimmabgabe eine Amtsstelle der politischen Gemeinde bezeichnet werden.