§ 10 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Stimm- oder Wahlmaterial
§ 10 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Stimm- oder Wahlmaterial
1. Das Stimmmaterial umfasst den Stimmrechtsausweis, die Stimmzettel, ein Stimmzettelcouvert und die Vorlagen mit Botschaften; zum Wahlmaterial gehören der Stimmrechtsausweis, die leeren Wahlzettel, ein Stimmzettelcouvert sowie bei ersten Wahlgängen eine Namenliste.
2. Bei kantonalen Abstimmungen ist die Kirchenratskanzlei für die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettel, Vorlagen und Botschaften an die Kirchgemeinden sowie für die Veröffentlichungen im Amtsblatt des Kantons Thurgau besorgt.
3. Sie stellt den Kirchgemeinden die Unterlagen spätestens acht Wochen vor dem Abstimmungstag zu.
4. In Gemeindeangelegenheiten und bei den Synodalwahlen obliegt die Verantwortung für die Herstellung des Stimm- oder Wahlmaterials der Kirchenvorsteherschaft.