187.153
CH-TG
§ 1 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht · Geltungsbereich
1. Wo die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau keine eigenen Regelungen trifft, gelten die entsprechenden kantonalen Bestimmungen zum Stimm- und Wahlrecht, insbesondere das kantonale Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht vom 12. Februar 2014, die Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht vom 24. Juni 2014 und das Gesetz über die Gemeinden vom 5. Mai 1999 sinngemäss.
2. Diese Verordnung regelt alle Abstimmungen und Behördewahlen in den Kirchgemeinden sowie die Wahl der Pfarrer und Pfarrerinnen und der Diakone und Diakoninnen.