§ 8 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Einteilung der Dekanatskreise und die Organisation der Kapitel - Dekanat
§ 8 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Einteilung der Dekanatskreise und die Organisation der Kapitel · Dekanat
1. Der Dekan oder die Dekanin hat insbesondere folgende Aufgaben
1. Leitung der mindestens zweimal jährlich einzuberufenden Kapitelstagungen;
2. Durchführung oder Leitung von Kirchenvorsteherschaftstagungen, allein oder zusammen mit Vertretungen aus dem Kirchenrat oder dem Kapitelsvorstand;
3. Amtseinsetzung von Pfarrern, Pfarrerinnen, Diakonen oder Diakoninnen im Dekanatskreis;
4. Amtseinführung von Pfarrern, Pfarrerinnen, Diakonen und Diakoninnen, in Zusammenarbeit mit ordinierten Mitgliedern des Kirchenrates.
5. Durchführung der Beauftragung neuer Kirchenratsmitglieder, in Zusammenarbeit mit dem Synodepräsidium;
6. Mitwirkung bei der gottesdienstlichen Beauftragung von Verwesern oder Verweserinnen, angestellten Pfarrern oder Pfarrerinnen sowie angestellten Diakonen oder Diakoninnen, soweit von der Kirchenvorsteherschaft gewünscht;
7. Auf Wunsch der Angehörigen eines im Amt verstorbenen Pfarrers oder einer Pfarrerin hält er oder sie bei der Bestattung die Abdankung;
8. Der Dekan oder die Dekanin nimmt seelsorgliche Aufgaben wahr und kann zur Vermittlung in Konfliktfällen zugezogen werden.
9. Der Dekan oder die Dekanin kann vom Kirchenrat in Visitationen einbezogen werden.
10. Der Dekan oder die Dekanin ist verantwortlich für den beim Kirchenrat einzureichenden Jahresbericht.