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187.151 CH-TG

§ 7 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Einteilung der Dekanatskreise und die Organisation der Kapitel - Vorstand

Organisation der Kapitel - Organe
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§ 7 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Einteilung der Dekanatskreise und die Organisation der Kapitel · Vorstand

1. Der Dekan oder die Dekanin, der Aktuar oder die Aktuarin und der Quästor oder die Quästorin bilden den Kapitelsvorstand.

2. Die Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl je in ihrer Funktion einzeln vom Kapitel aus seinen Mitgliedern gewählt. Die Ergebnisse sind dem Kirchenrat mitzuteilen.

3. Die Regelung der internen Stellvertretung unter den Vorstandsmitgliedern trifft der Vorstand.

4. Als Dekan oder Dekanin wählbar sind Pfarrer oder Pfarrerinnen, die Mitglieder des Kapitels sind. Als weitere Vorstandsmitglieder wählbar sind auch die gewählten Diakone oder Diakoninnen, die Mitglieder des Kapitels sind.

5. Die Amtszeit der Kapitelsvorstände deckt sich mit jener der Kirchenvorsteherschaften.

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