§ 4 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Einteilung der Dekanatskreise und die Organisation der Kapitel - Mitgliedschaft
§ 4 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Einteilung der Dekanatskreise und die Organisation der Kapitel · Mitgliedschaft
1. Das Kapitel wird gebildet durch
1. Die gewählten Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone und Diakoninnen, die in einer Gemeinde des Dekanatskreises ein Amt ausüben.
2. Die Pfarrer, Pfarrerinnen, (ordinierten) Diakone und (ordinierten) Diakoninnen, die eine landeskirchliche Aufgabe im Umfang von mindestens 20 % mit Sitz im Dekanatskreis wahrnehmen.
2. Die angestellten Pfarrer, Pfarrerinnen, (ordinierten) Diakone und (ordinierten) Diakoninnen, die in einem Pfarramt oder Diakonat des Dekanatskreises im Umfang von mindestens 20 % tätig sind, nehmen mit Antragsrecht und beratender Stimme an den Kapitelstagungen teil.
3. Verweser und Verweserinnen, Lernvikare und Lernvikarinnen, Verbi Divini Ministri sowie aus einem Amt zurückgetretene Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone und Diakoninnen können eingeladen werden und mit beratender Stimme an den Tagungen teilnehmen, sofern das Kapitel nichts Anderes beschliesst. Dasselbe gilt für Personengruppen gemäss Abs. 1 Ziff. 2 und gemäss Abs. 2, die ein Pensum von weniger als 20 % innehaben.