187.144
CH-TG
§ 9 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Abgeltung von kirchlichen Diensten zwischen Kirchgemeinden - Verrechenbare Leistungen
Trauungen
§ 9 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Abgeltung von kirchlichen Diensten zwischen Kirchgemeinden · Verrechenbare Leistungen
1. In Rechnung gestellt werden können die Aufwendungen für die üblichen Infrastrukturkosten, namentlich Kirchenbenutzung, Mesmerdienst, Reinigung, Heizung, Traubibel und Orgeldienst, nicht jedoch für den die Trauung durchführenden Pfarrer oder die Pfarrerin.
2. Übernehmen Pfarrer oder Pfarrerinnen die Durchführung einer Trauung, zu der sie nicht verpflichtet wären, haben sie sich direkt mit dem Brautpaar über eine allfällige Entschädigung zu verständigen. Als Richtlinie können die Ansätze gemäss Entschädigungsverordnung gelten.