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§ 8 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Abgeltung von kirchlichen Diensten zwischen Kirchgemeinden - Rechnungstellung

Trauungen
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§ 8 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Abgeltung von kirchlichen Diensten zwischen Kirchgemeinden · Rechnungstellung

1. Bei Brautpaaren, die eine kirchliche Trauung in einer Kirchgemeinde der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau in Anspruch nehmen, ihren Wohnsitz jedoch in einer andern Kirchgemeinde des Kantons haben, stellt die Kirchenpflege des Trauungsortes Rechnung an die Kirchgemeinde des Wohnsitzes, den das Brautpaar zum Zeitpunkt der kirchlichen Trauung hat.

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