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§ 3 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Abgeltung von kirchlichen Diensten zwischen Kirchgemeinden - Rechnungstellung Religionsunterrricht

Religions- und Konfirmationsunterricht
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§ 3 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Abgeltung von kirchlichen Diensten zwischen Kirchgemeinden · Rechnungstellung Religionsunterrricht

1. Die Kirchenpflege der Standortgemeinde einer Schule stellt den Kirchgemeinden, aus denen Kinder den Religionsunterricht besuchen, Rechnung zur Abgeltung von Leistungen im Bereich des Religionsunterrichts.

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