187.144
CH-TG
§ 2 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Abgeltung von kirchlichen Diensten zwischen Kirchgemeinden - Verrechenbare Dienste
Grundsatz
§ 2 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Abgeltung von kirchlichen Diensten zwischen Kirchgemeinden · Verrechenbare Dienste
1. Unter den Kirchgemeinden gegenseitig verrechnet werden insbesondere die Kosten für Religionsunterricht, Trauungen und Abdankungen.