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§ 8 Verordnung der Synode über Entschädigungen in der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau (Entschädigungsverordnung) - Sitzungsgelder

Tätigkeit in Sitzungen
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§ 8 Entschädigungsverordnung · Sitzungsgelder

1. Die Sitzungsgelder richten sich nach folgenden Ansätzen

1. Ganzer Tag: Fr. 160

2. Halber Tag: Fr. 110

2. Die Sitzungsgelder für Mitglieder von Kommissionen und Arbeitsgruppen richten sich nach folgenden Ansätzen

1. Ganzer Tag (über 4 Stunden): Fr. 140

2. Halber Tag (bis zu 4 Stunden): Fr. 95

3. Aktenstudium gehört zum Kommissionsauftrag.

4. Sitzungsgelder werden nur an die im Protokoll aufgeführten Teilnehmenden ausgerichtet. Der Aktuar oder die Aktuarin des entsprechenden Gremiums führt eine Präsenzliste.

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