187.143
CH-TG
§ 8 Verordnung der Synode über Entschädigungen in der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau (Entschädigungsverordnung) - Sitzungsgelder
Tätigkeit in Sitzungen
§ 8 Entschädigungsverordnung · Sitzungsgelder
1. Die Sitzungsgelder richten sich nach folgenden Ansätzen
1. Ganzer Tag: Fr. 160
2. Halber Tag: Fr. 110
2. Die Sitzungsgelder für Mitglieder von Kommissionen und Arbeitsgruppen richten sich nach folgenden Ansätzen
1. Ganzer Tag (über 4 Stunden): Fr. 140
2. Halber Tag (bis zu 4 Stunden): Fr. 95
3. Aktenstudium gehört zum Kommissionsauftrag.
4. Sitzungsgelder werden nur an die im Protokoll aufgeführten Teilnehmenden ausgerichtet. Der Aktuar oder die Aktuarin des entsprechenden Gremiums führt eine Präsenzliste.