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187.143 CH-TG

§ 6 Verordnung der Synode über Entschädigungen in der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau (Entschädigungsverordnung) - Kursbeiträge

Weiterbildungskurse
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§ 6 Entschädigungsverordnung · Kursbeiträge

1. Den Pfarrern, Pfarrerinnen, Diakonen und Diakoninnen, sozialdiakonischen Mitarbeitenden sowie Katecheten oder Katechetinnen werden an Kursbesuche, die von der zuständigen Instanz bewilligt worden sind, auf Gesuch hin folgende Beiträge und Entschädigungen ausgerichtet

1. Beitrag an die reinen Kurskosten

a. für kantonale, vom Kirchenrat als obligatorisch erklärte Kurse: Landeskirche 100 %

b. für kantonale, vom Kirchenrat empfohlene freiwillige Kurse und Supervision: Landeskirche 50 %, Kirchgemeinde 50 %

c. für übrige Kurse und Supervision: Landeskirche 30 %, Kirchgemeinde 50 - 70 %

d. für overheadkosten, die von offiziellen schweizerischen landeskirchlichen Anbietern in Rechnung gestellt werden: Landeskirche 100 %

2. Als maximale Nettokosten für Kursgeld, Verpflegung und Unterkunft werden Fr. 2'500 pro Woche beziehungsweise Fr. 500 pro Kurstag anerkannt, miteingerechnet allfällige in Rechnung gestellte Overheadkosten.

3. Anstelle von Kursen können pro Jahr maximal 10 Stunden Einzelsupervision in Anspruch genommen werden. Als maximale Kosten für Einzel-Supervision werden pro Stunde Fr. 160 anerkannt.

4. Verpflegung und Unterkunft: Kursteilnehmende leisten einen Selbstbehalt von 25 % der Kosten für Verpflegung und Unterkunft. Der Restbetrag, höchstens aber Fr. 135 für die Vollpension pro Tag, wird aufgeteilt wie die reinen Kurskosten.

2. Den von der Kantonalkirche Angestellten und den Mitgliedern des Kirchenrates werden für bewilligte Weiterbildungen die Kurskosten sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung nach Abzug des Selbstbehalts zu 100 % erstattet.

3. An Kosten für Reise und Kursmaterial werden keine Beiträge ausgerichtet.

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