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187.143 CH-TG

§ 5 Verordnung der Synode über Entschädigungen in der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau (Entschädigungsverordnung) - Beiträge an Kurskosten

Studienurlaub
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§ 5 Entschädigungsverordnung · Beiträge an Kurskosten

1. Die Landeskirche leistet 30 % an die anerkannten Kurskosten während des Studienurlaubs.

2. Als anerkannte Kurskosten gelten maximal Fr. 7'500 für einen 6-monatigen Studienurlaub und Fr. 5'000 für einen 4-monatigen Studienurlaub.

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