187.143
CH-TG
§ 5 Verordnung der Synode über Entschädigungen in der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau (Entschädigungsverordnung) - Beiträge an Kurskosten
Studienurlaub
§ 5 Entschädigungsverordnung · Beiträge an Kurskosten
1. Die Landeskirche leistet 30 % an die anerkannten Kurskosten während des Studienurlaubs.
2. Als anerkannte Kurskosten gelten maximal Fr. 7'500 für einen 6-monatigen Studienurlaub und Fr. 5'000 für einen 4-monatigen Studienurlaub.