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187.143 CH-TG

§ 4 Verordnung der Synode über Entschädigungen in der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau (Entschädigungsverordnung) - Beiträge an Stellvertretungskosten

Studienurlaub
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§ 4 Entschädigungsverordnung · Beiträge an Stellvertretungskosten

1. Die anerkannten Kosten für die von Aufsichtskommission und Kirchenrat genehmigten Stellvertretungen bei einem Studienurlaub eines Pfarrers, einer Pfarrerin, eines Diakons oder einer Diakonin werden von der Landeskirche der betreffenden Kirchgemeinde zu 80 % erstattet.

2. Als anerkannte Kosten gelten inkl. Sozialkosten maximal Fr. 9'500 pro Monat bei einem 100%-Pfarramt beziehungsweise maximal Fr. 7'500 pro Monat bei einem 100 %-Diakonat.

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