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187.143 CH-TG

§ 3 Verordnung der Synode über Entschädigungen in der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau (Entschädigungsverordnung) - Verzicht auf Entschädigung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Entschädigungsverordnung · Verzicht auf Entschädigung

1. Anspruch auf Entschädigung für den Bereitschaftsdienst gemäss § 7 Abs. 1 Ziff. 5 besteht nicht, wenn die den Bereitschaftsdienst leistende Person in derselben Zeit bereits aufgrund einer Festanstellung andernorts zum Bereitschaftsdienst verpflichtet ist.

2. Kirchgemeinden, die bezüglich Pfarramtsstellvertretungen regelmässig zusammenarbeiten, können, sofern es das Pensum der Betroffenen zulässt, Stellvertretungen auf Gegenseitigkeit vereinbaren und auf die Entrichtung einer Entschädigung verzichten. Dies geschieht auf der Ebene der Aufsichtskommission.

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