187.143
CH-TG
§ 2 Verordnung der Synode über Entschädigungen in der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau (Entschädigungsverordnung) - Nebenamtlicher Einsatz, Freigrenze
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Entschädigungsverordnung · Nebenamtlicher Einsatz, Freigrenze
1. Die voll- oder hauptamtlich für die Landeskirche Tätigen haben auf die in dieser Verordnung festgelegten Entschädigungen nur Anspruch, sofern und soweit ihr Einsatz ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit erfolgt, nicht kompensiert werden kann oder zu einer Mehrbelastung führt.
2. An Personen, die in Kirchgemeinden oder in der Landeskirche bereits ein 100 %-Amt ausüben, werden maximal Fr. 2'000 an Entschädigungen für Tätigkeiten ausbezahlt, die über ihr 100 %-Amt hinausgehen. Entschädigungen, die darüber hinausgehen, werden an den Arbeitgeber ausgerichtet.