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§ 8 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau - Präsidialbeschluss

Kirchenrat - Geschäfte
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§ 8 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau · Präsidialbeschluss

1. Kann der Kirchenrat in Angelegenheiten, die keinen Aufschub zulassen, nicht rechtzeitig entscheiden, verfügt das Kirchenratspräsidium an seiner Stelle. Es informiert den Kirchenrat umgehend.

2. Es entscheidet zudem in den vom Kirchenrat delegierten Fällen.

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