187.141
CH-TG
§ 8 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau - Präsidialbeschluss
Kirchenrat - Geschäfte
§ 8 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau · Präsidialbeschluss
1. Kann der Kirchenrat in Angelegenheiten, die keinen Aufschub zulassen, nicht rechtzeitig entscheiden, verfügt das Kirchenratspräsidium an seiner Stelle. Es informiert den Kirchenrat umgehend.
2. Es entscheidet zudem in den vom Kirchenrat delegierten Fällen.