Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.141 CH-TG

§ 6 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau - Beschlussfassung

Kirchenrat - Geschäfte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau · Beschlussfassung

1. Der Kirchenrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Anträge aus einem Ressort werden in der Regel nur in Anwesenheit des Ressortzuständigen behandelt. In dringenden Fällen oder nach Absprache kann auch das Kirchenratspräsidium ein Geschäft vertreten.

2. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für den das Präsidium gestimmt hat. Es wird offen abgestimmt.

← § 5 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau Präsidium § 7 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →