187.141
CH-TG
§ 6 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau - Beschlussfassung
Kirchenrat - Geschäfte
§ 6 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau · Beschlussfassung
1. Der Kirchenrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Anträge aus einem Ressort werden in der Regel nur in Anwesenheit des Ressortzuständigen behandelt. In dringenden Fällen oder nach Absprache kann auch das Kirchenratspräsidium ein Geschäft vertreten.
2. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für den das Präsidium gestimmt hat. Es wird offen abgestimmt.