187.141
CH-TG
§ 5 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau - Vorbereitung
Kirchenrat - Geschäfte
§ 5 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau · Vorbereitung
1. Die zu beratenden Geschäfte sind vom ressortverantwortlichen Mitglied im Voraus kurz zu erläutern.
2. Der Kirchenrat kann eine Kommission einsetzen um ein Geschäft vorzuberaten. Die Kompetenz und Aufgabe dieser Kommission ist im konkreten Fall durch den Kirchenrat näher zu definieren.
3. Für die Wahl von landeskirchlichen Angestellten kann der Kirchenrat fallweise eine Nominationskommission bestehend aus zwei Kirchenratsmitgliedern und gegebenenfalls zwei bis drei Mitgliedern der für die zu besetzende Stelle zuständigen Begleitkommission einsetzen. Diese Nominationskommission macht zu Handen des Kirchenrates einen oder mehrere Vorschläge. Der Kirchenrat ist daran nicht gebunden.