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§ 34 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau - Zeichnungsbefugnis

Zeichnungsberechtigung
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§ 34 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau · Zeichnungsbefugnis

1. Es zeichnen zu zweien das Kirchenratspräsidium und das Aktuariat, bei Stellvertretung das Quästorat, für die Gesamtbehörde.

2. Es zeichnen zu zweien das Kirchenratspräsidium und das Quästorat für Kapitalanlagen und bei finanziellen Entscheidungen des Kirchenrates oder der Finanzkommission.

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