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§ 31 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau - Grundsätze und Berichterstattung

Kirchenrat - Delegation
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§ 31 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau · Grundsätze und Berichterstattung

1. Vom Kirchenrat ernannte Delegierte in Organisationen und Institutionen üben ihr Mandat im Interesse der Landeskirche aus. Entscheide von grosser Bedeutung sind vorab im Kirchenrat zu diskutieren.

2. Über die Tätigkeit und das Geschehen in Organisationen und Institutionen ist periodisch sowie bei wesentlichen Ereignissen und Problemen oder vor wichtigen Entscheiden dem Kirchenrat Bericht zu erstatten.

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