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§ 30 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau - Revisorat

Kirchenrat - Kirchenrätliche Kommissionen
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§ 30 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau · Revisorat

1. Das Revisorat besteht aus dem Kirchenratspräsidium und dem Quästorat.

2. Es überprüft im Namen des Kirchenrates die Jahresrechnungen der Kirchgemeinden im Sinne der Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Verwaltung und das Rechnungswesen. Dazu kann es Fachpersonen beiziehen oder nach Rücksprache mit dem Kirchenrat mit der Überprüfung beauftragen.

3. Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung der Jahresrechnung erfüllt, so spricht es diese aus, andernfalls leitet es die Sache an den Kirchenrat weiter.

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