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187.141 CH-TG

§ 3 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau - Unfall- und Haftpflichtversicherung

Kirchenrat - Allgemeines
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§ 3 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau · Unfall- und Haftpflichtversicherung

1. Die Mitglieder des Kirchenrates werden durch die Landeskirche gegen Unfall und gegen Haftpflichtansprüche versichert. Die Prämien gehen mit Ausnahme allfälliger Beiträge für die Nichtbetriebsunfallversicherung zulasten der Landeskirche. Für die NBU-Prämien gelten die gleichen Bestimmungen wie für das übrige landeskirchliche Personal.

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