187.141
CH-TG
§ 2 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau - Kollegialbehörde
Kirchenrat - Allgemeines
§ 2 Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau · Kollegialbehörde
1. Der Kirchenrat vertritt seine Beschlüsse als Kollegialbehörde. Die Ratsmitglieder sind grundsätzlich dem Mehrheitsbeschluss verpflichtet. Der Kirchenrat kann auf Antrag mit Mehrheitsbeschluss für einzelne Geschäfte die Aufhebung der Kollegialitätspflicht beschliessen und damit die Vertretung einer abweichenden Meinung der Minderheit nach aussen zulassen.